BayObLG - Beschluss vom 05.12.2001
2Z BR 126/01
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 57
NZM 2002, 259
OLGReport-BayObLG 2002, 122
ZMR 2002, 368
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1317/01
AG Landsberg am Lech 1 UR II 12/00 ,

Überlassung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer gegen angemessenen Ausgleich

BayObLG, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 126/01

DRsp Nr. 2002/2334

Überlassung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer gegen angemessenen Ausgleich

»Schreibt die Baugenehmigung Besucherparkplätze vor, ist ein Wohnungseigentümer, dem Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen zustehen, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten allein hierfür in Betracht kommen, nach Treu und Glauben verpflichtet, die Stellplätze den Wohnungseigentümern gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu überlassen. Der Ausgleich ist, ausgehend vom Verkehrswert der Stellplätze, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu bemessen.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 210 Wohnungen, 271 Tiefgaragenstellplätzen und 31 oberirdischen Stellplätzen besteht.