BayObLG - Beschluss vom 17.10.2001
2Z BR 147/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 148
NZM 2002, 74
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 930/01
AG Erding UR II 1/01 ,

Photovoltaikanlage in Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 147/01

DRsp Nr. 2002/725

Photovoltaikanlage in Eigentumswohnanlage

»Eine 0,8 m² große Photovoltaikanlage auf dem Flachdach einer Garage kann eine die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigende bauliche Veränderung darstellen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine Wohnung und eine Garage. sie errichteten auf dem Flachdach ihrer Garage eine etwa 0,8 m² große Phbtovoltaikanlage mit einem Neigungswinkel von etwa 15 Grad.

In der Eigentümerversammlung vom 7.12.1999 wurde ihr Antrag, "Zustimmung zur Errichtung und Betreibung der Solaranlage" auf dem Flachdach ihrer Garage abgelehnt.

Die Antragsteller sind der Meinung, einer solchen Zustimmung bedürfe es nicht. Sie haben beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Photovoltaikanlage keiner Zustimmung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer bedarf. Das Amtsgericht hat am 28.2.2001 dem Antrag auf Ungültigerklärung unter Nr. 1 und dem Feststellungsantrag unter Nr. 2 stattgegeben und den Antragsgegnern unter Nr. 3 die gesamten Kosten auferlegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29.8.2001 die Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.