BayObLG - Beschluss vom 10.08.2001
2Z BR 121/01
Normen:
FGG § 16 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 159, § 160a;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 44
NJW-RR 2002, 589
NZM 2001, 993
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 573/01
AG München 484 UR II 1009/99 ,

Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 121/01

DRsp Nr. 2001/12488

Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren kann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegenüber einem Beteiligten oder seinem Vertreter dadurch in Lauf gesetzt werden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in dessen Gegenwart bekannt gemacht wird; ob die Anwesenheit aller am Wohnungseigentumsverfahren Beteiligten erforderlich ist, kann offen bleiben (Anschluss an BayObLGZ 2001, 145).2. Für das Inlaufsetzen der Frist ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das in der mündlichen Verhandlung mittels Tonträgers aufgezeichnete vorläufige Protokoll endgültig hergestellt wurde.«

Normenkette:

FGG § 16 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 159, § 160a;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsgegner zu 1 war bis 31.12.1999 Verwalter der Wohnanlage.