BayObLG - Beschluss vom 24.10.2001
2Z BR 120/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 167
ZMR 2002, 285
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7611/99
AG München 483 UR II 353/97 ,

Positive Forderungsverletzung des Wohnungseigentümers bei pflichtwidrigem Gebrauch des Sondereigentums - Schadensersatzpflicht

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 120/01

DRsp Nr. 2002/716

Positive Forderungsverletzung des Wohnungseigentümers bei pflichtwidrigem Gebrauch des Sondereigentums - Schadensersatzpflicht

»Verletzt ein Wohnungseigentümer schuldhaft die ihm obliegende Verpflichtung, von seinem Sondereigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, dass anderen Wohnungseigentümern kein unvermeidbarer Nachteil entsteht, ist er wegen positiver Forderungsverletzung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragstellerin ist seit 1993 Eigentümerin einer Wohnung. Der Antragsgegnerin gehörte eine Gewerbeeinheit, die vermietet ist. Seit 1996 ist Eigentümerin der Gewerbeeinheit eine BGB -Gesellschaft, die aus der Antragsgegnerin und weiteren Gesellschaftern besteht. In der Gewerbeeinheit der Antragsgegnerin wird ein im Sondereigentum stehender Lastenaufzug und ein Ventilator zur Wärmeabführung im Technikraum betrieben. Der Streithelfer der Antragsgegnerin ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Mieterin.

Der Mietvertrag vom 4.10.1993 Über die Wohnung der Antragstellerin wurde von den Mietern am nächsten Tag wegen des unerträglichen Lärms gekündigt, der von dem Teileigentum der Antragsgegnerin ausgeht.