I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 141 Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Zu der Wohnanlage gehört eine Tiefgarage mit 138 Stellplätzen. Die Tiefgarage steht im Gemeinschaftseigentum. Die Wohnung des Antragstellers verfügt, wie in der Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt ist, nicht über einen Tiefgaragenstellplatz. Nach der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung der Tiefgarage nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers beträgt 5,25/1000. Die Spannbreite der Miteigentumsanteile der übrigen Miteigentümer reicht von 4,59/1000 bis 24,60/1000.
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