BayObLG - Beschluss vom 10.08.2001
2Z BR 91/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 997
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10833/00
AG Nürnberg 1 UR II 150/00 ,

Bindung von Wohnungseigentümern an Vereinbarungen mit anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 91/01

DRsp Nr. 2001/12486

Bindung von Wohnungseigentümern an Vereinbarungen mit anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Die Bindung der Wohnungseigentümer an Vereinbarungen gilt zwar nicht uneingeschränkt. Ein Wohnungseigentümer hat aber, gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nur dann einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 141 Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Zu der Wohnanlage gehört eine Tiefgarage mit 138 Stellplätzen. Die Tiefgarage steht im Gemeinschaftseigentum. Die Wohnung des Antragstellers verfügt, wie in der Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt ist, nicht über einen Tiefgaragenstellplatz. Nach der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung der Tiefgarage nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers beträgt 5,25/1000. Die Spannbreite der Miteigentumsanteile der übrigen Miteigentümer reicht von 4,59/1000 bis 24,60/1000.