BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
2Z BR 37/01
Normen:
WEG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 43 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 659
NZM 2002, 255
NZM 2002, 255
OLGReport-BayObLG 2002, 37
ZMR 2002, 289
Vorinstanzen:
Weiden i.d. OPf. 2 T 1039/00 ,
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath - 1 UR II 4/00 ,

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums - wichtiger Grund - Verfahrensbeteiligte

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 37/01

DRsp Nr. 2002/705

Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums - wichtiger Grund - Verfahrensbeteiligte

»1. Ein wichtiger Grund, die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums zu versagen, kann vorliegen, wenn der Lebensgefährte des Veräußerers die Wohnung erwerben soll und in der Vergangenheit durch provozierendes, beleidigendes und lärmendes Verhalten immer wieder für Streit mit anderen Wohnungseigentümern gesorgt hat.2. Die Voraussetzungen für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums sind geringer als die für die Entziehung des Wohnungseigentums.3. An einem Verfahren auf Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums sind alle übrigen Wohnungseigentümer formell zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 43 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage. Der Antragsgegner ist zugleich Verwalter.

Der Antragsteller wird häufig von seiner Lebensgefährtin besucht, die in der Nähe zur Miete wohnt. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sprachen 1997 gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers wegen häufigen Streits mit ihr ein Hausverbot aus, das von der Lebensgefährtin aber nicht beachtet wird.