I.
Dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1, seiner Ehefrau, gehört eine Wohnung in einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Die Antragsgegnerin und ihr früherer Ehemann, der weitere Beteiligte zu 2, sind die Wohnungseigentümer der anderen Wohnung.
Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1 mussten in der Vergangenheit die der Antragsgegnerin gehörende Terrasse überqueren, um vom Garten aus zur rückwärtigen Tür der Doppelgarage zu gelangen. Um die damit verbundene Störung der Antragsgegnerin zu vermeiden, einigten sich der Antragsteller und seine Ehefrau mit der Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass die Antragsgegnerin auf ihre Kosten im Anschluss an ihre Terrasse einen Zugangsweg zur Garage entlang der Grundstücksgrenze errichtet.
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