BayObLG - Beschluss vom 07.08.2001
2Z BR 63/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 21
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2621/99
AG Laufen UR II 54/98 ,

Erfordernis eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung, Einzelabrechnungen, Wirtschaftsplan oder Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 63/01

DRsp Nr. 2001/12497

Erfordernis eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung, Einzelabrechnungen, Wirtschaftsplan oder Sonderumlage

»1. Die Zahlungsverpflichtung eines Wohnungseigentümers setzt einen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen voraus; entsprechendes gilt für Eigentümerbeschlüsse über den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage.2. Eigentümerbeschlüsse sind grundsätzlich objektiv und normativ auszulegen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ab 1.7.1999 Verwalterin einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer Wohnung. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche aufgrund der Jahresabrechnungen 1995 und 1996 sowie aufgrund des Wirtschaftsplans 1997 geltend. Die frühere Verwalterin hat im eigenen Namen beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 19958,54 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Die Antragstellerin verfolgt den Antrag weiter. Das Amtsgericht hat am 10.6.1999 dem Antrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs entsprochen und die Antragsgegnerin zur Zahlung an die