BayObLG - Beschluss vom 19.09.2001
2Z BR 98/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ; WEG § 44 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 350
OLGReport-BayObLG 2002, 77
ZMR 2002, 141
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 18/00
AG Landshut 14 UR II 20/99 ,

Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Hausverwaltungs-GmbH

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 98/01

DRsp Nr. 2001/15354

Untreue durch den vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Hausverwaltungs-GmbH

»1. Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH, die eine Wohnanlage verwaltet, macht sich der Untreue schuldig, wenn er ihm selbst und der GmbH auferlegte gerichtliche und außergerichtliche Kosten eines Verfahrens vom Konto der Wohnungseigentümer überweist.2. Eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor der vollbesetzten Kammer ist entbehrlich, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung in dem vom beauftragten Richter bestimmten Sühnetermin gescheitert ist und die Beteiligten erklärt haben, dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ; WEG § 44 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsgegner H. war der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der B. GmbH; diese war Verwalterin der Anlage. Beide waren zugleich auch Wohnungs- bzw. Teileigentümer.