I.
Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsgegner H. war der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der B. GmbH; diese war Verwalterin der Anlage. Beide waren zugleich auch Wohnungs- bzw. Teileigentümer.
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