I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage. Dem Antragsgegner gehört eine Wohnung im 9. Obergeschoss eines Hauses und ein Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse, die das Dach des Nachbarhauses bildet.
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