BayObLG - Beschluss vom 06.09.2001
2Z BR 8/01
Normen:
BGB § 688, § 696 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 67
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3927/00
AG München 492 UR II 96/97 ,

Haftung bei Verzug eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 8/01

DRsp Nr. 2001/15366

Haftung bei Verzug eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern

»Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach die wegen einer Sanierung von der Terrasse eines Wohnungseigentümers entfernte Erde während der Bauarbeiten in Containern zwischengelagert und nach der Sanierung wieder auf die Terrasse verbracht werden soll, kann einen Verwahrungsvertrag darstellen. Kommt der Hinterleger nach Abschluss der Sanierungsarbeiten mit seiner Verpflichtung zur Wegschaffung der Erde in Verzug, ist er den übrigen Wohnungseigentümern zum Ersatz der von ihnen aufgewendeten Lagerkosten verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 688, § 696 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage. Dem Antragsgegner gehört eine Wohnung im 9. Obergeschoss eines Hauses und ein Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse, die das Dach des Nachbarhauses bildet.