BayObLG - Beschluss vom 23.08.2001
2Z BR 114/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; HeizkostenV § 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 389
ZMR 2002, 65
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2754/00
AG Augsburg 3 UR II 125/99 ,

Freistellung einzelner Räume von verbrauchsabhängigen Kosten

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 114/01

DRsp Nr. 2001/15388

Freistellung einzelner Räume von verbrauchsabhängigen Kosten

»1. Stellt die Gemeinschaftsordnung unter Hinweis auf die Heizkostenverordnung nicht beheizbare Räume von Heizkosten frei, kann daraus nicht eine Freistellung solcher Räume auch von allen sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten abgeleitet werden.2. Ein Anspruch auf Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit kann im Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nicht einredeweise geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; HeizkostenV § 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer durch Teilungserklärung vom 14.7.1992 begründeten Wohnanlage, die von der Antragstellerin als Bauträgerin errichtet wurde.

Der Antragstellerin gehören vier Teileigentumsrechte im Dachgeschoss. Diese sind mit überdurchschnittlich großen Miteigentumsanteilen verbunden, weil in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen war, sie zu Wohnungen auszubauen und in Wohnungseigentumsrechte umzuwandeln. Das Vorhaben ist jedoch nicht durchführbar, weil die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erteilt wurden. Die Dachgeschossräume werden nicht genutzt.