BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
2Z BR 68/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 140
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 585/00 ,
AG Lindau (Bodensee) UR II 38/99 ,

Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum an Versorgungseinrichtungen - Aufrechterhaltung des Anschlusses bei drohender Unwirtschaftlichkeit der Gesamtanlage

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 68/01

DRsp Nr. 2002/701

Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum an Versorgungseinrichtungen - Aufrechterhaltung des Anschlusses bei drohender Unwirtschaftlichkeit der Gesamtanlage

»1. Die Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung aller Wohnungen dienen, z.B. mit Wärme und Warmwasser, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Im Sondereigentum stehen jedoch die der Versorgung nur einer Wohnung dienenden Leitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung.2. Wenn eine zur Versorgung aller Wohnungen einer Wohnanlage ausgelegte Einrichtung, z.B. die Heizung, für den Fall nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann, dass nicht alle Wohnungen angeschlossen bleiben, kann dies einen Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer begründen, den Anschluss an die Anlage aufrecht zu erhalten.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden zerstrittenen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat im Jahr 1999 seine Wohnung von dem Anschluss an die gemeinsame Heizung und Warmwasserversorgung abgetrennt und in seinem Sondereigentum eine eigene Heizungsanlage eingerichtet. Außerdem hat er Veränderungen an dem Anschluss seiner Wohnung an die Kaltwasser- und Stromversorgung vorgenommen. Der Antragsgegner stützt sich dabei auf eine behauptete Einigung mit dem Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 15.9.1999.