I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Ihre jeweiligen Wohnungen verfügen über Terrassen. Der Antragsteller fühlt sich durch die Antragsgegner in vielfältiger Weise beeinträchtigt und gestört. Mit seinem Antrag vom 30.4.2000 zum Amtsgericht Fürstenfeldbruck nahm er deshalb die Antragsgegner auf Unterlassung von Belästigungen durch Lärm (a) und sonstige Immissionen (b) in Anspruch.
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