BayObLG - Beschluss vom 01.10.2001
2Z AR 1/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1024
NZM 2002, 461
ZMR 2002, 212
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 3993/01
AG Fürstenfeldbruck 1 UR II 51/01 ,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen - Überschreiten der Streitwertgrenze

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 2Z AR 1/01

DRsp Nr. 2002/738

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen - Überschreiten der Streitwertgrenze

»Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erschöpft sich nicht in der Zuständigkeitsfrage, derentwegen verwiesen wurde. Sie erstreckt sich auch auf weitere Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht diese erkennbar geprüft und bejaht hatte. Dies gilt auch bei Verweisung einer Wohnungseigentumssache durch das Amtsgericht - Streitgericht - an das Landgericht wegen Überschreitens der Streitwertgrenze.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 Satz 3 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Ihre jeweiligen Wohnungen verfügen über Terrassen. Der Antragsteller fühlt sich durch die Antragsgegner in vielfältiger Weise beeinträchtigt und gestört. Mit seinem Antrag vom 30.4.2000 zum Amtsgericht Fürstenfeldbruck nahm er deshalb die Antragsgegner auf Unterlassung von Belästigungen durch Lärm (a) und sonstige Immissionen (b) in Anspruch.