BayObLG - Beschluss vom 07.08.2001
2Z BR 117/01
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 644
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1483/00
AG Würzburg UR II 92/99 ,

Geschäftswert für die Abberufung eines Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 117/01

DRsp Nr. 2001/12496

Geschäftswert für die Abberufung eines Verwalters

»Als Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters einer kleineren Wohnanlage ist im Regelfall die für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Verwaltervergütung anzusetzen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 und zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 3 verwaltet wird.

Die Antragstellerin hat unter anderem beantragt, die Antragsgegnerin zu 3 als Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.6.2000 den Antrag abgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt. Das Landgericht hat am 28.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt und unter Nr. 3 den Teilgeschäftswert für den genannten Antrag für das Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des Verwalterhonorars für die restliche Laufzeit des Vertrages auf 19320 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren Beschwerde eingelegt; sie hält die Geschäftswertfestsetzung für unbillig hoch. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.