BayObLG - Beschluss vom 02.08.2001
2Z BR 144/00
Normen:
BGB § 123, § 130, § 242 ; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 41
FGPrax 2001, 190
NJW 2002, 71
NZM 2001, 1037
OLGReport-BayObLG 2002, 1
ZMR 2001, 994
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7539/00
AG München 484 UR II 630/99 ,

Arglistige Täuschung eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 144/00

DRsp Nr. 2001/12491

Arglistige Täuschung eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlung

»1. Die Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung, durch die eine bauliche Veränderung genehmigt wird, und die darin liegende Zustimmung zu der Maßnahme können von einem Wohnungseigentümer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.2. Erfährt der getäuschte Wohnungseigentümer erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von der Täuschung, kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.3. Ein Wohnungseigentümer, der um die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung nachsucht, kann aufgrund der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Schutz- und Treuepflichten gehalten sein, die anderen Wohnungseigentümer über Umstände aufzuklären, die für Art und Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigung von Bedeutung sind (hier: Einbau von Glastüren in die Hausfront, um die Nutzung eines Ladens für gastronomische Zwecke zu ermöglichen).«

Normenkette:

BGB § 123, § 130, § 242 ; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe

I.