BayObLG - Beschluss vom 07.08.2001
2Z BR 38/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 3, Abs. 5, § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2001, 990
ZMR 2001, 996
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2238/00
AG München 481 UR II 893/99 ,

Anfechtung von von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Jahresabrechnungen, die von Eigentümerbeschlüssen nicht angefochten wurden

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 38/01

DRsp Nr. 2001/12495

Anfechtung von von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Jahresabrechnungen, die von Eigentümerbeschlüssen nicht angefochten wurden

»1. Eine die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung über den Kostenverteilungsschlüssel lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass mehrere Jahre lang eine von der Gemeinschaftsordnung abweichende Abrechnung erfolgt ist und die entsprechenden Eigentümerbeschlüsse nicht angefochten worden sind.2. Leidet die Jahresabrechnung an einem Mangel und ist der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, fehlen in der Regel auch die Voraussetzungen für die Entlastung des Verwalters.3. Allein die Absicht eines Wohnungseigentümers, seine Wohnung zu verkaufen, steht seiner Wahl zum Verwaltungsbeirat in der Regel nicht entgegen.4. Unbedenklich ist, dass die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, mit dem die Jahresabrechnung gebilligt wird, auf die Rechnungsposten beschränkt wird, bei denen Mängel vorliegen.5. Der Verwalter, der bereits vor Verfahrenseinleitung sein Verwaltungsamt verloren hat, ist Verfahrensbeteiligter und rechtsmittelbefugt, wenn die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses seine Rechtsstellung berührt.