BayObLG - Beschluß vom 06.09.2001
2Z BR 107/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 24, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 398 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20835/00
AG München 484 UR II 96/99 ,

Ermächtigung des Hausverwalters zur Aberkennung von Forderungen gegen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 107/01

DRsp Nr. 2001/15376

Ermächtigung des Hausverwalters zur Aberkennung von Forderungen gegen Wohnungseigentümer

»1. Ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt, Forderungen gegen die Wohnungseigentümer anzuerkennen.2. Ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld gegen einen Wohnungseigentümer setzt einen Eigentümerbeschluss voraus.3. Verstöße gegen die Vorschriften über die Einberufung zur Eigentümerversammlung führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.4. Gegen Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder solchen aus Notgeschäftsführung, aufgerechnet werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 24, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 398 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der minderjährige Antragsgegner war vom 14.12.1996 bis 10.12.1997 Eigentümer einer Wohnung, und ist seit 19.9.1995 Eigentümer einer weiteren Wohnung sowie seit 14.12.1996 Eigentümer weiterer 12 Wohnungen und dreier Garagenstellplätze.