BayObLG - Beschluss vom 23.08.2001
2Z BR 96/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 47
FGPrax 2001, 236
MDR 2001, 1345
NJW 2001, 3635
NZM 2001, 1034
ZMR 2002, 64
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 131/01
AG Regensburg 13 UR II 62/00 ,

Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer vom Hausverwalter aufgestellten Hausordnung

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 96/01

DRsp Nr. 2001/15390

Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer vom Hausverwalter aufgestellten Hausordnung

»1. Eine aufgrund Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Wohnungseigentümer oder das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer verbindlich.2. Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, dass das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann dem völligen Ausschluss eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden.3. Einem auf die Hausordnung gestützten Antrag auf Unterlassung des Musizierens über Zimmerlautstärke kann nicht der Anspruch auf Änderung der Hausordnung dahin entgegengehalten werden, dass Musizieren in bestimmten zeitlichen Grenzen zulässig ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;

Gründe

I.