BayObLG - Beschluss vom 28.08.2001
2Z BR 50/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23692/00
AG München 484 UR II 999/99 ,

Aufrechnung von Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 50/01

DRsp Nr. 2001/15382

Aufrechnung von Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

»Zur Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung (hier: Austausch undichter Fenster durch einen Wohnungseigentümer, der zugleich Gesellschafter der Bauträgerfirma ist).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner zwei Wohnungen gehören. Der Antragsgegner ist auch Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die als Bauträgerin die Anlage erstellt hat. Zwischen den Wohnungseigentümern und der Bauträgergesellschaft besteht Streit über die Beseitigung von Baumängeln.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 26355,93 DM nebst Zinsen gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Der Antragsgegner hat die Wohngeldforderung nicht bestritten, jedoch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Notgeschäftsführung wegen des Austauschs der hölzernen Fenster und Terrassentüren in seinen Wohnungen erklärt.