I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner zwei Wohnungen gehören. Der Antragsgegner ist auch Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die als Bauträgerin die Anlage erstellt hat. Zwischen den Wohnungseigentümern und der Bauträgergesellschaft besteht Streit über die Beseitigung von Baumängeln.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 26355,93 DM nebst Zinsen gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Der Antragsgegner hat die Wohngeldforderung nicht bestritten, jedoch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Notgeschäftsführung wegen des Austauschs der hölzernen Fenster und Terrassentüren in seinen Wohnungen erklärt.
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