I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1966/1967 errichtet worden ist. Der Antragstellerin gehört gemeinsam mit ihrem Ehemann eine im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines im Erdgeschoss gelegenen Teileigentums, in dessen Räumen er eine Konditorei mit Cafe betreibt. Diesen Betrieb hatte der Vater des Antragsgegners schon 1967 eingerichtet. Zugleich hatte dieser auf gemeinschaftlichem Grund an der Längsseite des Gebäudes vor den Gewerberäumen eine Gartenterrasse angelegt, auf der er Gäste seines Cafes bewirtete.
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 9.2.1968 ist dazu folgendes festgehalten:
Die sich vor dem Cafe S. befindende Terrasse kann weiterhin von Herrn S. (Vater des Antragsgegners) genutzt werden, da er sich die Terrasse selbst angelegt hat und auch für Unterhaltung und Sauberkeit voll aufkommt.
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