BayObLG - Beschluss vom 25.09.2001
2Z BR 65/01
Normen:
BGB § 242 § 1004 § 1011 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 128
OLGReport-BayObLG 2002, 122
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 7428/99
AG Dachau 4 UR II 28/99 ,

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Cafe-Terrasse auf Gemeinschaftsgrund

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 65/01

DRsp Nr. 2002/742

Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Cafe-Terrasse auf Gemeinschaftsgrund

»Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer auf Gemeinschaftsgrund angelegten Terrasse, die von einem Teileigentümer unentgeltlich zum Betrieb eines Cafes genutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 § 1011 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1966/1967 errichtet worden ist. Der Antragstellerin gehört gemeinsam mit ihrem Ehemann eine im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines im Erdgeschoss gelegenen Teileigentums, in dessen Räumen er eine Konditorei mit Cafe betreibt. Diesen Betrieb hatte der Vater des Antragsgegners schon 1967 eingerichtet. Zugleich hatte dieser auf gemeinschaftlichem Grund an der Längsseite des Gebäudes vor den Gewerberäumen eine Gartenterrasse angelegt, auf der er Gäste seines Cafes bewirtete.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 9.2.1968 ist dazu folgendes festgehalten:

Die sich vor dem Cafe S. befindende Terrasse kann weiterhin von Herrn S. (Vater des Antragsgegners) genutzt werden, da er sich die Terrasse selbst angelegt hat und auch für Unterhaltung und Sauberkeit voll aufkommt.