OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2007
16 Wx 224/06
Normen:
WEG § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 467
WuM 2007, 286
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 31/05

Abschluss einer Elementarversicherung als ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 224/06

DRsp Nr. 2007/8432

Abschluss einer Elementarversicherung als ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Enthält die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine abschließende Aufzählung der zulässigen Versicherungen, so entspricht der Abschluss einer Elementarversicherung ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn wegen der geographischen Lage des Objekts und angesichts eines drohenden Klimawandels eine zuverlässige Prognose künftiger Schäden nicht möglich ist.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, weil ein Schriftsatz der Antragsteller mit Tatsachenvortrag, der jedenfalls bis zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, weil Abschriften hiervon an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner übermittelt worden sind, nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Verfahrensfehler hat indes keine Auswirkungen, weil es bereits aus Rechtsgründen nicht auf die in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt und dem Senat daher eine eigene Sachentscheidung möglich ist. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als richtig.