Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, weil ein Schriftsatz der Antragsteller mit Tatsachenvortrag, der jedenfalls bis zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, weil Abschriften hiervon an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner übermittelt worden sind, nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Verfahrensfehler hat indes keine Auswirkungen, weil es bereits aus Rechtsgründen nicht auf die in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt und dem Senat daher eine eigene Sachentscheidung möglich ist. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als richtig.
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