BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
2Z BR 104/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BayBO Art. 6, 7 ; AGBGB Art. 43 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 11
NJW-RR 2001, 1456
NZM 2001, 815
ZMR 2001, 563
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7180/00
AG München 482 UR II 1106/98 ,

Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 104/00

DRsp Nr. 2001/4676

Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

»1. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen (hier: eines Wintergartens) nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.2. Die Ermittlung der baurechtlichen Abstandsflächen knüpft in Bayern nicht an die Grundstücksgrenze, sondern an das zu errichtende oder zu ändernde Gebäude an. Steht durch die Baugenehmigung fest, dass ein Bauvorhaben mit den Abstandsvorschriften vereinbar ist, schließt dies einen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gestützten Beseitigungsanspruch aus.3. Weder das BGB noch das private Nachbarrecht in Bayern schreiben für die Errichtung baulicher Anlagen die Einhaltung eines bestimmten Grenzabstands vor. Im Fall einer zulässigen Grenzbebauung kann die Einhaltung fensterrechtlicher Beschränkungen verlangt werden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BayBO Art. 6, 7 ; AGBGB Art. 43 ;

Gründe

I.