BGH - Urteil vom 08.07.2009
VIII ZR 218/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; II. BV § 44 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1086
MDR 2009, 1156
MietRB 2009, 316
NJW 2009, 2880
NZM 2009, 659
WuM 2009, 514
ZMR 2009, 838
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 399/07
AG Seesen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 459/05

Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche; Berücksichtigung einer freiliegenden Sitzecke bei der Ermittlung der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 218/08

DRsp Nr. 2009/20069

Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche; Berücksichtigung einer freiliegenden Sitzecke bei der Ermittlung der Wohnfläche

Eine mit einer Wohnung mitvermietete freiliegende Sitzecke, die nicht einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet und somit kein Freisitz im Sinne des § 44 Abs. 2 II. BV ist, unterfällt nicht der hälftigen Anrechnung auf die Wohnfläche.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 1.219,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; II. BV § 44 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger waren vom 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2005 Mieter einer Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss eines Fachwerkhauses in L. . Die monatliche (Nettokalt-)Miete betrug 320 EUR. In § 1 des Mietvertrages ist unter anderem aufgeführt:

"Der Vermieter vermietet dem Mieter im Hause L. ...

1.