Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 16/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen vermeintlich unberechtigten Rücktritts bzw. ungerechtfertigter Kündigung eines Mietvertrages in Anspruch.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der P... Pflegeheim für ... GmbH & Co. KG.
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