BGH - Urteil vom 22.06.2005
VIII ZR 214/04
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1415
FamRZ 2005, 1740
InVo 2006, 27
MDR 2005, 1429
MietPrax-AK § 794 ZPO Nr. 1
NJW-RR 2005, 1323
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.06.2004
AG Berlin-Tiergarten,

Adressat des Widerrufs eines Widerrufsvergleichs

BGH, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 214/04

DRsp Nr. 2005/11691

Adressat des Widerrufs eines Widerrufsvergleichs

»Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vorbehaltenen Widerruf.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbenen A. B. durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Eigentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L.-/A.straße, eine auf dem Grundstück A.straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben das Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittelten Erben das Erbe aus.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbekannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im Einvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 EUR erklärt, die der Mitmieter B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsverlangen überzahlt habe.

Vor dem Amtsgericht haben die Parteien am 11. November 2003 folgenden Vergleich geschlossen: