Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbenen A. B. durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Eigentümerin, der Grundstücksgemeinschaft L.-/A.straße, eine auf dem Grundstück A.straße gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben das Grundstück 1989. Die Beklagte zog im Frühjahr 1995 aus der Wohnung aus. Nach dem Tode des Mitmieters A. B. schlugen die bisher ermittelten Erben das Erbe aus.
Die Kläger nehmen die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit den unbekannten Erben auf Ausgleich von Mietrückständen für die Monate Januar bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 3.063,60 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kläger bestritten und behauptet, sie sei im Einvernehmen mit den Klägern und dem Mitmieter B. aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Miete in Höhe von 2.777,98 EUR erklärt, die der Mitmieter B. in den Jahren 1997 bis 2002 wegen unwirksamer Mieterhöhungsverlangen überzahlt habe.
Vor dem Amtsgericht haben die Parteien am 11. November 2003 folgenden Vergleich geschlossen:
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