OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.2006
15 W 440/05
Normen:
WEG § 8 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 268
WuM 2007, 222
ZMR 2007, 293
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 32/005

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 15 W 440/05

DRsp Nr. 2007/1766

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

»1. Auch wenn die Abänderung des festgesetzten Kostenverteilungsschlüssels gemäß einer entsprechenden öffnungsklausel in der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden kann, ist dies an das Vorliegen eine sachlichen Grundes gebunden. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.2. Von einer unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers ist jedenfalls auszugehen, wenn der Verteilungsschlüssel für die Vergangenheit geändert wird.«

Normenkette:

WEG § 8 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die Beteiligte zu 2) ist zugleich Verwalterin. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 8.