BGH - Beschluss vom 15.06.2023
V ZB 5/22
Normen:
WEG § 9 Abs. 2; BGB § 876; BGB § 877; BGB § 1098;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 776
FGPrax 2023, 198
MDR 2023, 1172
NJW 2023, 2875
NZM 2023, 721
NotBZ 2023, 460
ZMR 2023, 1023
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen GL-14688-85
OLG Nürnberg, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 3950/21

Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des Sondernutzungsrechts); Aufhebung des Sondereigentums vor Eintritt des Vorkaufsfalls

BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen V ZB 5/22

DRsp Nr. 2023/9935

Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des Sondernutzungsrechts); Aufhebung des Sondereigentums vor Eintritt des Vorkaufsfalls

a) Der Berechtigte eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum wird durch die reale Teilung des Grundstücks vor Eintritt des Vorkaufsfalls in seiner dinglichen Rechtsstellung nicht berührt, da sich das Vorkaufsrecht an dem abgeschriebenen, neuen Grundstück fortsetzt. Infolgedessen erfordert die Realteilung für sich genommen nicht die Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten.b) Die Aufhebung des Sondereigentums vor Eintritt des Vorkaufsfalls bedarf nicht der Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten.Die Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des Sondernutzungsrechts) bedarf ebenfalls nicht der Zustimmung des Berechtigten eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 31. Januar 2022 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Grundbuchamt - vom 24. September 2021 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 13. August 2021 auf Aufhebung des Sondereigentums an dem Flurstück 3/31 nicht aus den in Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 genannten Gründen abzulehnen.