OLG München - Urteil vom 09.02.1996
21 U 4494/94
Normen:
BGB §§ 273 535 536 554a 626 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 270
OLGR-München 1996, 109
OLGReport-München 1996, 109
ZMR 1996, 487
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 23699/93

Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch Vermieter

OLG München, Urteil vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 21 U 4494/94

DRsp Nr. 1998/12576

Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch Vermieter

»1. Eigenmächtige Änderungen des Verwendungszwecks der gemieteten Sache braucht der Vermieter grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ob und inwieweit der Mieter mit einer Änderung des Verwendungszwecks gegen den Vertrag verstößt, ist im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu beurteilen. Auszugehen ist von der Vereinbarung des Verwendungszwecks im Mietvertrag (hier: Vermietung zum Betrieb einer Diskothek). 2. Zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache (hier: Gaststätte) gehört es, daß der Mieter Lärmbelästigungen unterläßt, die sich vermeiden lassen. Der Mieter ist grundsätzlich auch für Störungen durch von ihm aufgenommene Personen oder Besucher verantwortlich. 3. Zur Frage, ob Vermieter und Hausbewohner den von einer Diskothek ausgehenden Lärm und Störungen durch Besucher hinnehmen müssen. 4. An die Gründe der Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund sind strenge Anforderungen zu stellen. Einer solchen Kündigung muß grundsätzlich keine Abmahnung vorausgehen. Im Einzelfall können aber die Kündigungsgründe ein besonderes Gewicht erhalten (und würde die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar), wenn sie trotz Abmahnung fortgesetzt würden.