AG Hannover - 03.09.1985 (86 II 85/85) - DRsp Nr. 1992/11570
AG Hannover, vom 03.09.1985 - Aktenzeichen 86 II 85/85
DRsp Nr. 1992/11570
b. Anschluß einer Wohnungseigentumsanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost unter Beseitigung der Gemeinschaftsantennenanlage(b) ist nicht als bauliche Veränderung anzusehen, sondern kann als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
»... Der Anschluß an das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost als technische Neuerung steht im Spannungsfeld des § 22 Abs. 1WEG [WohnEigG] und des § 21 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 5 Nr. 2WEG ... .
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