AG Köln - Urteil vom 12.02.1988
219 C 565/87

AG Köln - Urteil vom 12.02.1988 (219 C 565/87) - DRsp Nr. 2002/9317

AG Köln, Urteil vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 219 C 565/87

DRsp Nr. 2002/9317

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 16.06.1987 von der Klägerin die im Tenor näher bezeichnete Wohnung per 01.07.1987. § 8 Ziffer 3 des Mietvertrages enthält folgende Regelung:

"Haustiere dürfen nicht gehalten werden, es sei denn, die Vermieterin stimmt einer Tierhaltung ausdrücklich schriftlich zu ... ".

In einzelnen Etagen des Mietobjekts werden verschiedene Hunde und Katzen gehalten.

(Parterre: 1 Katze;

1. Obergeschoss: 1 Hund;

2. Obergeschoss: 2 Katzen;

6. Obergeschoss: 1 Hund;

7. Obergeschoss: 1 Hund).

Im 4. Obergeschoss wohnt gegenüber der Mietwohnung der Beklagten der Zeuge ... der an einer asthmatischen Allergie gegen Tierhaare - insbesondere gegen Hunde- und Katzenhaare - leidet. Im November/Dezember 1987 haben sich asthmatische Beschwerden bei diesem Zeugen aktualisiert.

Im Spätherbst 1997 haben sich die Beklagten eine Angorakatze angeschafft, die sie seit dieser Zeit in der Mietwohnung halten. Unter dem 30.11.1987 haben sie um schriftliche Genehmigung der Tierhaltung nachgesucht. Die Klägerin hat diese Genehmigung nicht erteilt, sondern die Beklagten aufgefordert, die Katze aus der Wohnung zu entfernen. Der schon vorprozessual unternommene Versuch der Parteien, die Angelegenheit gütlich zu regeln ist gescheitert.