AG Westerburg - Urteil vom 23.02.1990
2 C 1213/89
Fundstellen:
WuM 1992, 600

AG Westerburg - Urteil vom 23.02.1990 (2 C 1213/89) - DRsp Nr. 2001/8458

AG Westerburg, Urteil vom 23.02.1990 - Aktenzeichen 2 C 1213/89

DRsp Nr. 2001/8458

Tatbestand:

Die Beklagten haben durch schriftlichen Mietvertrag vom 27. April 1981 die vorbezeichnete Wohnung im Hause der Klägerin gemietet. Im Rahmen von besonderen Vereinbarungen gem. § 9 des Mietvertrages wurde die Tierhaltung in der Mietwohnung, insbesondere die Haltung von Hunden, Katzen und Kaninchen untersagt. Unter Nr. 7 d der Allgemeine Vertragsbestimmungen, die Gegenstand des Mietvertrages waren, haben sich die Beklagten zur Unterlassung von Tierhaltung, insbesondere von Hunden in der Mietwohnung verpflichtet. Dem Mietvertrag vorausgegangen war eine vertrauliche Selbstauskunft und ein Anmietgesuch der Beklagten vom 25.03.1981, worin diese bestätigten, dass sie darauf hingewiesen worden seien, dass die Haltung von Hunden, Katzen und Kaninchen in der Wohnung verboten sei. Bei Übersendung der Mietvertragsurkunde mit Schreiben vom 28.04.1981 hat die Klägerin die Beklagten besonders darauf hingewiesen, dass zur Hunde- und Katzenhaltung keine Genehmigung erteilt worden sei.

Die Beklagten halten in ihrer Wohnung einen Pudel. Mit Schreiben der Klägerin vom 27.10.1988 sind sie zur Abschaffung des Hundes mit Fristsetzung zum 31.12.1988 aufgefordert worden.

Die Klägerin trägt vor: