OLG Celle - Beschluss vom 08.09.2005
4 W 160/05
Normen:
WEG § 3 § 7 § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 706
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 18/04
AG Walsrode, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 31/03

Amtsermittlungsgrundsatz im WEG-Verfahren - Spitzboden als Gemeinschaftseigentum, wenn keine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 4 W 160/05

DRsp Nr. 2005/18157

Amtsermittlungsgrundsatz im WEG -Verfahren - Spitzboden als Gemeinschaftseigentum, wenn keine eindeutige Zuordnung zum Sondereigentum möglich ist

»1. Der Amtsermittlungsgrundsatz im streitigen WEG -Verfahren besteht nur in den Grenzen der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht der Parteien. 2. Lassen die für die Bestimmung des Grundbuchinhalts maßgeblichen Bestimmungen von Teilungserklärung und Aufteilungsplan (BGH NJW 1995, 2851, 2853) eine eindeutige Zuordnung des Spitzbodens zum Sondereigentum der darunter liegenden Dachgeschosswohnung nicht zu, gehört der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum; das gilt auch dann, wenn er nur von der betreffenden Wohnung aus zugänglich ist. 3. Die Kenntnis des Verwalters von einer der Teilungserklärung widersprechenden baulichen Herstellung müssen sich die anderen Wohnungseigentümer bei einem Rückbauverlangen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht zurechnen lassen.«

Normenkette:

WEG § 3 § 7 § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.