I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt im Erdgeschoss neben dem Hauseingang; sie ist an deren Bruder vermietet, der wie die Antragsgegnerin deutscher Staatsangehöriger ist. Im Bereich des Balkons der Wohnung ist vor rund 10 Jahren eigenmächtig durch den Eigentümer eine Parabolantenne angebracht worden.
Auf Grund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 27.3.2000 wurde die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen.
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