BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 51/04
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 297
FGPrax 2004, 221
ZfIR 2004, 794
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10073/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1249/02

Anbringen einer Parabolantenne - Störung des Gesamteindrucks des Gebäudes

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 51/04

DRsp Nr. 2004/7341

Anbringen einer Parabolantenne - Störung des Gesamteindrucks des Gebäudes

»Eine von den Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne darf die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden darf, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu. Einem Wohnungseigentümer ist es regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt im Erdgeschoss neben dem Hauseingang; sie ist an deren Bruder vermietet, der wie die Antragsgegnerin deutscher Staatsangehöriger ist. Im Bereich des Balkons der Wohnung ist vor rund 10 Jahren eigenmächtig durch den Eigentümer eine Parabolantenne angebracht worden.

Auf Grund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 27.3.2000 wurde die Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz angeschlossen.