Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage
SchlHOLG, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 9 U 103/00
DRsp Nr. 2004/9109
Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage
1. Ein Wohnungseigentümer kann den allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage gem. § 1011BGB geltend machen.2. Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.