SchlHOLG - Urteil vom 05.09.2001
9 U 103/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 § 1011 ; WEG § 10 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 446
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/00

Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage

SchlHOLG, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 9 U 103/00

DRsp Nr. 2004/9109

Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage

1. Ein Wohnungseigentümer kann den allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage gem. § 1011 BGB geltend machen. 2. Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 § 1011 ; WEG § 10 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 23 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/00
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2001, 446