OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2001
15 W 326/01
Normen:
WEG § 24 Abs. 6 § 26 Abs. 1 S. 3, S. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 295
OLGReport-Hamm 2002, 108
ZMR 2002, 540
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 100/00
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen II 16/00

Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Abberufung des Wohneigentumsverwalters bei Verweigerung der Protokollunterschrift durch den Verwalter- Abberufungsgrund des schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs des Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 15 W 326/01

DRsp Nr. 2002/3901

Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Abberufung des Wohneigentumsverwalters bei Verweigerung der Protokollunterschrift durch den Verwalter- Abberufungsgrund des schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs des Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer

»1) Ist nach der Teilungserklärung zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung erforderlich, daß der Verwalter die Versammlungsniederschrift unterschreibt, so kann dieser durch seine Verweigerung der Unterschriftsleistung nicht die Anfechtbarkeit des Eigentümerbeschlusses herbeiführen, durch den er aus wichtigem Grund abberufen worden ist. 2) Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Verwalters, wenn der Verwalter gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer einen Zahlungsanspruch in erheblicher Höhe aus dem Vorgang über den Erwerb des Wohnungseigentums verfolgt und sich daraus ein massiver Interessenkonflikt ergibt.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 6 § 26 Abs. 1 S. 3, S. 4 ;

Gründe:

I.