OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2004
16 Wx 87/04
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 321
Vorinstanzen:
LG Köln - 29 T 225/03 - 8.3.2004, 15.3.2004,

Anfechtung belastender Kostenentscheidung durch Verfahrensbevollmächtigten in Wohnungseigentumssachen

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 87/04

DRsp Nr. 2004/13810

Anfechtung belastender Kostenentscheidung durch Verfahrensbevollmächtigten in Wohnungseigentumssachen

Durch die Bevollmächtigung, für einen Beteiligten i. S. § 43 Abs. 4 WEG das Verfahren führen zu dürfen, wird der Verfahrensbevollmächtigte nicht selbst Verfahrensbeteiligter, der die im Verfahren ergangene Entscheidung im eigenen Namen in der Sache anfechten kann. Werden ihm aber die Verfahrenskosten auferlegt, weil seine wirksame Bevollmächtigung im Laufe des Verfahrens trotz erheblicher Zweifel nicht nachgewiesen wurde, so kann er die Kostenentscheidung (- nachwievor aber nicht die Sachentscheidung -) im eigenen Namen anfechten.

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert werden muss.