BGH - Beschluss vom 15.06.2023
V ZR 222/22
Normen:
GKG § 49; WEG § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 44/21 WEG
LG Berlin, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 17/22 WEG

Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über eine Erhaltungsmaßnahme; Ausrichtung des Gesamtinteresses nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme

BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 222/22

DRsp Nr. 2023/9936

Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über eine Erhaltungsmaßnahme; Ausrichtung des Gesamtinteresses nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 €.

Normenkette:

GKG § 49; WEG § 44 Abs. 1;

Gründe

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 GKG.