I.
Die Beteiligten bilden die im Tenor näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern die Zahlung von 3.318,94 EUR anteilige Aufwendungen für die 1993 und 1994 verauslagten Kosten zur Sanierung der zu seiner Wohnung gehörenden Dachterrasse. Einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. Juni 2004 über die Ablehnung der Kostenübernahme hat der Antragsteller im Verfahren 71 II 354/04 erfolgreich angefochten. Die Antragsgegner haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht Hannover hat den Antrag durch Beschluss vom 16. August 2005 als unbegründet abgewiesen und angeordnet, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen habe, weil der Antrag wegen Verjährung von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen sei.
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