I. Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks. Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Versammlung vom 30. November 2002 mehrheitlich, die Beteiligte zu 3 ab dem 1. Januar 2003 für zwei Jahre zur Verwalterin zu bestellen. Die Bestellung sollte sich bis zum 31. Dezember 2007 jeweils um ein Jahr verlängern, sofern sie nicht durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft "widerrufen" würde. Ein solcher Beschluss ist unterblieben.
Die Antragsteller haben den Beschluss vom 30. November 2002 angefochten. Das Amtsgericht hat ihn für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller möchte das Oberlandesgericht zurückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des OLG Köln, NJW-RR 2006, 24 ff., und des OLG München, DWE 2006, 71 ff., gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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