OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2005
16 Wx 15/05
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 10
NJW-RR 2006, 24
NZM 2006, 25
OLGReport-Köln 2006, 494
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/04
AG Aachen, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 6/02

Beschwerdebefugnis des neu bestellten Verwalters im gerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit seiner Bestellung; Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmittelrücknahme

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 15/05

DRsp Nr. 2006/7550

Beschwerdebefugnis des neu bestellten Verwalters im gerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit seiner Bestellung; Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmittelrücknahme

»1. Ein neu bestellter Verwalter ist nicht befugt, eine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Anfechtungsantrag gegen den Beschluss über seine Bestellung stattgegeben wurde, mit der sofortigen (weiteren) Beschwerde anzugreifen.2. Die Rücknahme eines Rechtsmittels, die unter einer innerprozessualen Bedingung steht (hier: Zulässigkeit des Rechtsmittels eines anderen Beteiligen), ist wirkungslos.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Teilungserklärung (§ 15) u. a. folgendes bestimmt ist:

"(5) ... Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. ...

Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG (Mehrheit der Miteigentumsanteile, § 25 WEG).