Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Versäumnisurteil vom 20.03.2015 entstandenen Gerichtskosten niedergeschlagen werden.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage für die Vermittlung des auf die Dauer von 5 Jahren ab dem 01.12.2014 geschlossenen Mietvertrages vom 10.10.2014 über ein "Loft-Atelier" in der W S/D in Anspruch.
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