BayObLG - Beschluss vom 21.06.2001
2Z BR 124/00
Normen:
FGG § 7 ; WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 990
ZfIR 2001, 559
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1830/00
AG Weilheim 3 UR II 37/99 ,

Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen einer Versammlung, die nicht stattgefunden hat

BayObLG, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 124/00

DRsp Nr. 2001/11153

Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen einer Versammlung, die nicht stattgefunden hat

»1. Eine gerichtliche Entscheidung, durch die Eigentümerbeschlüsse einer Versammlung für ungültig erklärt werden, die nicht stattgefunden hat, ist gegenstandslos. Die als Antragsgegner behandelten Wohnungseigentümer können dagegen Rechtsmittel mit dem Ziel der formellen Aufhebung einlegen.2. Im Verfahren betreffend die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen kommt ein Wechsel der Antragsgegner nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

FGG § 7 ; WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehört eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage "G" sowie ein Teileigentum in der Tiefgarage der angrenzenden Wohnanlage "A". Beide Anlagen werden von der weiteren Beteiligten verwaltet.

Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 14.12.1998 und 7.1.1999, die jeweils an die Wohnungseigentümer der Anlage "A" gerichtet waren, für den 20.1.1999 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein. Das Schreiben vom 14.12.1998 enthält die Tagesordnung und trägt auf Blatt 2 eine Kopfleiste mit den Worten: Blatt 2 der Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft "G" am 20. Januar 1999.