OLG Hamburg - Beschluss vom 02.02.2004
2 Wx 133/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 440
ZMR 2004, 452
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 88/01

Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung - Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 133/01

DRsp Nr. 2004/7217

Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung - Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung

1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einemVerwalter Entlastung erteilt wird, steht erst dann im Widerspruch zu der gemäß § 21 WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrzunehmenden ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn (Schadenersatz-) Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die möglichen Ansprüche zu verzichten. 2. Zur Anfechtung des Wirtschaftsplans wegen zu niedrig angesetzter Reparaturkosten, wegen eines unberechtigten Ansatzes von "Rechts- und Beratungskosten" und wegen der Höhe kalkulierter Zinseinnahmen sowie zur Erforderlichkeit von mehrheitlich beschlossenen Sanierungsmaßnahmen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).