OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2004
20 W 428/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 487/01
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 46/01

Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen - Antragsanforderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 428/01

DRsp Nr. 2005/483

Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen - Antragsanforderungen

»1. Ein Beschlussanfechtungsantrag muss unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erkennen lassen, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen. 2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. 3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis. 4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe: