OLG München - Beschluss vom 17.02.2009
32 Wx 164/08
Normen:
BGB § 242; WEG § 21 Abs. 5; HOAI § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2009, 821
ZMR 2009, 630
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4472/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 485 URII 314/07

Anfechtungsberechtigung eines Wohnungseigentümers hinsichtlich des Wirtschaftsplans und der Abrechnungsperiode; Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwaltung bei der Vergabe von Aufträgen

OLG München, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 32 Wx 164/08

DRsp Nr. 2009/5463

Anfechtungsberechtigung eines Wohnungseigentümers hinsichtlich des Wirtschaftsplans und der Abrechnungsperiode; Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwaltung bei der Vergabe von Aufträgen

1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zu Grunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind. 2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt. 3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 32 Wx 164/08

Landgericht München I 1 T 4472/08

Amtsgericht München 485 URII 314/07