BGH - Beschluss vom 25.10.2023
V ZB 9/23
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 27/22
LG Köln, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 193/22

Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen; Bestimmen der Beschwer in aller Regel nach der Höhe der dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechenden Vorschüsse

BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen V ZB 9/23

DRsp Nr. 2023/16638

Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen; Bestimmen der Beschwer in aller Regel nach der Höhe der dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechenden Vorschüsse

a) Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10).b) Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.