OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.02.1996
11 Wx 86/94
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)251b
NJW-RR 1996, 1103
NJWE-MietR 1996, 234
Wohnungseigentümer 1996, 80
WuM 1996, 303
ZMR 1996, 284

Anfechtungspflich des einzelnen Wohnungseigentümers bei Rückforderung eines vom Verwalter bezahlten Betrages

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 86/94

DRsp Nr. 1996/29226

Anfechtungspflich des einzelnen Wohnungseigentümers bei Rückforderung eines vom Verwalter bezahlten Betrages

»Hat der Verwalter einem Wohnungseigentümer Auslagen für eine im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehende Maßnahme vorbehaltlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Lasten deren Kontos bezahlt, muß der Wohnungseigentümer - will er den Betrag behalten - den Beschluß anfechten, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter auffordert, den Betrag - notfalls auch gerichtlich - zurückzufordern.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(152)251b
NJW-RR 1996, 1103
NJWE-MietR 1996, 234
Wohnungseigentümer 1996, 80
WuM 1996, 303
ZMR 1996, 284