KG - Beschluss vom 27.02.2018
1 W 38/18
Normen:
WEG § 12; WEG § 24; WEG § 26; WEG § 29; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 19.01.2018

Anforderungen an den Nachweis der Bestellung des WEG-Verwalters gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 W 38/18

DRsp Nr. 2018/3525

Anforderungen an den Nachweis der Bestellung des WEG -Verwalters gegenüber dem Grundbuchamt

Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über die Bestellung des Verwalters kann eine von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss genügen, wenn in der Versammlung zugleich erstmals ein Verwaltungsbeirat gewählt, ein Vorsitzender jedoch nicht bestimmt wurde und einer der gewählten Beiräte dies mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift ausdrücklich bestätigt (Abgrenzung zu OLG München, NZI 2016, 746).

Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 in der Fassung vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 12; WEG § 24; WEG § 26; WEG § 29; GBO § 29;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Ihre Beschränkung auf Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018, die allein auch nur Gegenstand der ergänzenden Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 ist, ist nicht zu beanstanden. Jede einzelne in einer Zwischenverfügung aufgeführte Beanstandung bildet eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO und kann deshalb für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71, Rdn. 34).