Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 in der Fassung vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Ihre Beschränkung auf Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018, die allein auch nur Gegenstand der ergänzenden Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 ist, ist nicht zu beanstanden. Jede einzelne in einer Zwischenverfügung aufgeführte Beanstandung bildet eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO und kann deshalb für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71, Rdn. 34).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|