OLG München - Beschluss vom 30.05.2016
34 Wx 17/16
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 6 S. 2; WEG § 26 Abs. 3; GBO § 29;
Fundstellen:
MietRB 2016, 263
NZI 2016, 5
NZI 2016, 746
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 717
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 03.12.2015

Anforderungen an den Nachweis der Bestellung des Insolvenzverwalters

OLG München, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 17/16

DRsp Nr. 2016/9788

Anforderungen an den Nachweis der Bestellung des Insolvenzverwalters

GBO § 29 1. Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit zwei oder (bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats) drei Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift beigefügte Bezeichnung "Verwaltungsbeirat" diesen Anforderungen nicht.2. Für Erklärungen öffentlicher Behörden in eigenen Angelegenheiten, die in sogenannten bewirkenden Urkunden abgegeben werden, gilt im Grundbuchverfahren die Form des § 29 Abs. 3 GBO, erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Des Nachweises in dieser Form bedarf es indessen nicht, wenn die aus der Erklärung folgende Tatsache bei dem Grundbuchamt offenkundig ist. Dies ist der Fall, wenn die Tatsache gerade durch die in den betreffenden Akten desselben Gerichts enthaltene Urkunde zur Entstehung gelangt ist (Ergänzung zu Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16; zur Veröffentlichung vorgesehen bei [...]).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

II.

Es ergeht folgende

Zwischenverfügung:

III.