OLG München - Beschluss vom 12.03.2014
34 Wx 467/13
Normen:
BGB § 894; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 53 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 6; ZPO § 848; ZPO § 857 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 1193
MietRB 2014, 270
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Karpfham Blatt 4510-12

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Vertauschens zweier WohnungenDurchsetzung des Berichtigungsanspruchs

OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 467/13

DRsp Nr. 2014/8833

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Vertauschens zweier WohnungenDurchsetzung des Berichtigungsanspruchs

1. Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage.2. Die Pfändung des Anspruchs auf Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs - im Weg der Hilfspfändung - zielt auf die Eintragung gerade des (nicht eingetragenen) Schuldners ab. Sie ist unbehelflich, wenn mit ihr die Berichtigung zunächst auf einen - mitwirkungsbereiten - Dritten zu bewirken ist, jedoch der Schuldner nicht mitwirkt.3. Zum Nachweis der Sequesterbestellung.4. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt bei "vertauschten" Wohnungen nicht, dass Miteigentumsanteile nicht mit dem Verkehrswert der Wohnung bzw. ihrer Wohn- bzw. Nutzfläche korrelieren.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und zwar die Beteiligten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner aus einem Geschäftswert von 237.175 €, die Beteiligten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch mit der Beteiligten zu 5 aus einem Geschäftswert von 85.015 €.

Normenkette:

BGB § 894; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 53 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2; WEG § 6; ZPO § 848;